Pregunta

¿Qué regula el § 60 HGB sobre la prohibición de competencia para empleados mercantiles?

El § 60 HGB prohíbe a los empleados mercantiles ejercer actividades competidoras sin el consentimiento del empresario, ya sea de forma autónoma o por cuenta ajena. Esta prohibición de competencia rige durante la vigencia de la relación laboral y protege al empresario frente a la competencia de sus propios trabajadores.

Actualizado: marzo de 2013

Más sobre el tema en el artículo Arbeitnehmer macht unerlaubt Konkurrenz? Fristlose Kündigung möglich!.

Preguntas relacionadas

  • Ist eine fristlose Kündigung bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers zulässig?

    Ja. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2013 (Az. 16 Sa 593/12) entschieden, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer unerlaubt Konkurrenztätigkeiten ausübt. Eine solche Pflichtverletzung kann das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung sofort beenden.

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  • Gilt ein Wettbewerbsverbot auch für nicht-kaufmännische Arbeitnehmer und Auszubildende?

    Ja, auch wenn für diesen Personenkreis keine § 60 HGB vergleichbare gesetzliche Regelung existiert. Das Wettbewerbsverbot ergibt sich hier aus der allgemeinen arbeitsvertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

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  • Welches Verhalten gilt als unerlaubte Konkurrenztätigkeit im Sinne der Rechtsprechung?

    Unerlaubte Konkurrenztätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer Dienste oder Leistungen im Marktbereich seines Arbeitgebers anbietet. Im entschiedenen Fall hatte ein Rohrleitungsmonteur bei einer Kundin des Arbeitgebers privat einen Folgeauftrag ausgeführt und 900 EUR bar vereinnahmt – dies wertete das Gericht als massive Pflichtverletzung.

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  • Welche Folgen hat eine wirksame fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit?

    Mit Zugang der fristlosen Kündigung beim Arbeitnehmer endet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Daneben können Schadensersatzansprüche und das Eintrittsrecht des Arbeitgebers nach § 61 HGB bestehen.

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