Frage

Gilt ein Wettbewerbsverbot auch für nicht-kaufmännische Arbeitnehmer und Auszubildende?

Ja, auch wenn für diesen Personenkreis keine § 60 HGB vergleichbare gesetzliche Regelung existiert. Das Wettbewerbsverbot ergibt sich hier aus der allgemeinen arbeitsvertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.

Stand: März 2013

Mehr dazu im Beitrag Arbeitnehmer macht unerlaubt Konkurrenz? Fristlose Kündigung möglich!.

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  • Ist eine fristlose Kündigung bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers zulässig?

    Ja. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2013 (Az. 16 Sa 593/12) entschieden, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer unerlaubt Konkurrenztätigkeiten ausübt. Eine solche Pflichtverletzung kann das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung sofort beenden.

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  • Was regelt § 60 HGB zum Wettbewerbsverbot für kaufmännische Angestellte?

    § 60 HGB untersagt kaufmännischen Angestellten, ohne Einwilligung des Arbeitgebers Konkurrenztätigkeiten auszuüben – weder selbständig noch unselbständig. Das Wettbewerbsverbot gilt während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und schützt den Arbeitgeber vor Wettbewerb durch eigene Mitarbeiter.

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  • Welches Verhalten gilt als unerlaubte Konkurrenztätigkeit im Sinne der Rechtsprechung?

    Unerlaubte Konkurrenztätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer Dienste oder Leistungen im Marktbereich seines Arbeitgebers anbietet. Im entschiedenen Fall hatte ein Rohrleitungsmonteur bei einer Kundin des Arbeitgebers privat einen Folgeauftrag ausgeführt und 900 EUR bar vereinnahmt – dies wertete das Gericht als massive Pflichtverletzung.

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  • Welche Folgen hat eine wirksame fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit?

    Mit Zugang der fristlosen Kündigung beim Arbeitnehmer endet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Daneben können Schadensersatzansprüche und das Eintrittsrecht des Arbeitgebers nach § 61 HGB bestehen.

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