Pregunta

¿Qué se considera un uso privado no insignificante de una sala accesoria?

Existe un uso privado no insignificante cuando la sala se utiliza también con regularidad para fines privados, por ejemplo, el baño, la cocina o el pasillo de una vivienda particular. En tales casos no es posible un reparto adecuado entre la parte profesional y la privada, por lo que los gastos no son deducibles en su totalidad.

Actualizado: junio de 2016

Más sobre el tema en el artículo Aktuelles BFH-Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer: Nebenräume, die auch privat genutzt werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Preguntas relacionadas

  • Sind Kosten für Küche, Bad und Flur als Nebenräume eines Arbeitszimmers absetzbar?

    Nein. Wenn Nebenräume wie Küche, Bad oder Flur in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können die anteiligen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn das eigentliche Arbeitszimmer steuerlich anerkannt ist.

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  • Wie sind die Nutzungsvoraussetzungen bei Arbeitszimmer und Nebenräumen zu prüfen?

    Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung sind für jeden Raum und jeden Nebenraum einzeln zu prüfen. Entscheidend ist, ob der jeweilige Raum nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird. Eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung schließt den Abzug der Kosten für diesen Raum aus.

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  • Welche Auswirkung hat das BFH-Urteil X R 26/13 vom 17.02.2016 auf den Arbeitszimmerabzug?

    Der BFH hat klargestellt, dass anteilige Aufwendungen für gemischt genutzte Nebenräume nicht zusätzlich zum Arbeitszimmer geltend gemacht werden können. Nur Kosten für Räume, die selbst die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, sind abzugsfähig. Eine pauschale Mitberücksichtigung von Bad, Küche oder Flur scheidet aus.

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