Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung sind für jeden Raum und jeden Nebenraum einzeln zu prüfen. Entscheidend ist, ob der jeweilige Raum nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird. Eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung schließt den Abzug der Kosten für diesen Raum aus.
Stand: Juni 2016
Mehr dazu im Beitrag Aktuelles BFH-Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer: Nebenräume, die auch privat genutzt werden, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Verwandte Fragen
Sind Kosten für Küche, Bad und Flur als Nebenräume eines Arbeitszimmers absetzbar?
Nein. Wenn Nebenräume wie Küche, Bad oder Flur in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können die anteiligen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn das eigentliche Arbeitszimmer steuerlich anerkannt ist.
Welche Auswirkung hat das BFH-Urteil X R 26/13 vom 17.02.2016 auf den Arbeitszimmerabzug?
Der BFH hat klargestellt, dass anteilige Aufwendungen für gemischt genutzte Nebenräume nicht zusätzlich zum Arbeitszimmer geltend gemacht werden können. Nur Kosten für Räume, die selbst die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, sind abzugsfähig. Eine pauschale Mitberücksichtigung von Bad, Küche oder Flur scheidet aus.
Was gilt als nicht unerhebliche private Mitbenutzung eines Nebenraums?
Eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung liegt vor, wenn der Raum regelmäßig auch privaten Zwecken dient, etwa Bad, Küche oder Flur in einer Privatwohnung. In solchen Fällen ist eine sachgerechte Aufteilung in einen beruflichen und privaten Anteil nicht möglich, sodass die Kosten insgesamt nicht abziehbar sind.