L'administration fiscale faisait valoir que les versements à l'association de soutien (Förderverein) n'étaient pas exclusivement destinés à la fréquentation scolaire, mais couvraient également des manifestations, voyages d'études et séjours scolaires. De telles prestations ne relèveraient pas de la notion de frais de scolarité au sens du § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Le FG Münster a rejeté cette interprétation restrictive.
Mise à jour: février 2024
En savoir plus dans l'article Zahlungen an den Förderverein als Schulgeld.
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