Question

Pourquoi les cabinets fiscaux mènent-ils des entretiens informatiques avant d'accepter de nouveaux mandats ?

La numérisation transforme la transmission des données et impose des processus techniques harmonisés. Avant l'acceptation du mandat, il est précisé quels systèmes, interfaces et normes de sécurité existent chez le client et comment l'échange de données peut s'effectuer de manière efficace et conforme aux GoBD. Les mandats existants sont également intégrés progressivement à cette gestion de la qualité.

Mise à jour: mars 2017

En savoir plus dans l'article Wir waren für Sie auf der CeBIT und haben spannende Neuerungen im Gepäck….

Questions liées

  • Ab wann greift die Dokumentationspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach der EU-Melderichtlinie?

    Die EU-Melderichtlinie verlangt bereits seit dem 25.6.2018 gewisse Dokumentationsobliegenheiten, obwohl die eigentliche Berichtspflicht erst zum 31.8.2020 erfüllt werden muss. Damit besteht ein sogenannter Vorwirkungszeitraum, in dem Steuerpflichtige und Intermediäre relevante Gestaltungen prüfen und dokumentieren müssen, obwohl die nationalen Umsetzungsgesetze noch nicht vollständig verabschiedet sind.

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  • Bis wann muss die Einkommensteuererklärung für 2018 abgegeben werden?

    Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 muss grundsätzlich bis zum 31.07.2019 beim Finanzamt eingereicht werden. Damit gilt ab dem Veranlagungsjahr 2018 eine um zwei Monate verlängerte Abgabefrist gegenüber dem früheren Stichtag 31.05. des Folgejahres.

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  • Fallen Kosten für Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung unter die 1.000-Euro-Grenze?

    Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 04.04.2019 (VI R 18/17) zählen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat einschließlich der AfA nicht zu den Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Sie sind als sonstige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, soweit sie notwendig sind.

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  • Ist Fahrschulunterricht für die Führerscheinklassen B und C1 umsatzsteuerpflichtig?

    Ja, Fahrschulunterricht zum Erwerb der Führerscheinklassen B und C1 unterliegt der Umsatzsteuer. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23.5.2019 (V R 7/19) unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 14.3.2019 (C-449/17) bestätigt. Fahrschulen müssen die gesetzliche Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und abführen.

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