Le BVStB propose un taux unique de 10 %. Il justifie cela par le fait qu'un barème progressif avec des taux marginaux pouvant atteindre 50 % exigerait une évaluation particulièrement conforme au principe d'égalité, ce qui est difficilement réalisable en pratique. Un taux unique et bas vise à simplifier l'impôt et à le rendre conforme à la Constitution.
Mise à jour: août 2013
En savoir plus dans l'article Vereinfachtes Modell für Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgestellt.
Questions liées
Warum wurde ein vereinfachtes Modell für die Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgeschlagen?
Hintergrund ist die jahrzehntelange Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der BFH hielt die Steuer am 27.09.2012 für verfassungswidrig und legte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor (Az. 1 BvL 21/12). Der Bundesverband der Steuerberater (BVStB) stellte daraufhin am 17.06.2013 ein vereinfachtes, bereicherungsorientiertes Modell zur öffentlichen Diskussion vor, das weitgehend auf komplexe Bewertungsfragen verzichtet.
Wie sollen Unternehmen und Immobilien nach dem BVStB-Modell behandelt werden?
Unternehmen und Immobilien sollen ohne Verkaufsdruck unverändert fortgeführt werden können. Die anfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer soll aus den laufenden Erträgen dieser Vermögensgegenstände bezahlt werden können, sofern diese nicht veräußert werden. Damit soll die Substanz erhalten und Liquiditätsengpässe vermieden werden.
Wie werden Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im vereinfachten Modell behandelt?
Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollen als Erwerbs- und Unterhaltsgemeinschaft betrachtet werden. Vermögensübertragungen zwischen ihnen sollen daher keiner Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen. Damit wird die enge wirtschaftliche Verbundenheit innerhalb der Partnerschaft steuerlich anerkannt.
Welche Rolle spielt die Bewertung von Vermögen im vereinfachten Modell?
Das Modell verfolgt das Ziel, Bewertungen weitestgehend durch Ist-Werte zu ersetzen. Maßgeblich sollen liquide Zuflüsse beim Erben oder Beschenkten als konkrete, marktunabhängige Leistungsfähigkeitserhöhung sein. Nicht ertragbringendes Vermögen soll dabei möglichst umfassend erfasst werden, um die Bemessungsgrundlage zu verbreitern und kontrollierbar zu halten.