Unternehmen und Immobilien sollen ohne Verkaufsdruck unverändert fortgeführt werden können. Die anfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer soll aus den laufenden Erträgen dieser Vermögensgegenstände bezahlt werden können, sofern diese nicht veräußert werden. Damit soll die Substanz erhalten und Liquiditätsengpässe vermieden werden.
Stand: August 2013
Mehr dazu im Beitrag Vereinfachtes Modell für Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgestellt.
Verwandte Fragen
Warum wurde ein vereinfachtes Modell für die Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgeschlagen?
Hintergrund ist die jahrzehntelange Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der BFH hielt die Steuer am 27.09.2012 für verfassungswidrig und legte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor (Az. 1 BvL 21/12). Der Bundesverband der Steuerberater (BVStB) stellte daraufhin am 17.06.2013 ein vereinfachtes, bereicherungsorientiertes Modell zur öffentlichen Diskussion vor, das weitgehend auf komplexe Bewertungsfragen verzichtet.
Welcher einheitliche Steuersatz wird im BVStB-Modell zur Erbschaftsteuer vorgeschlagen?
Der BVStB schlägt einen einheitlichen Steuersatz von 10 % vor. Begründet wird dies damit, dass ein progressiver Stufentarif mit Grenzsteuersätzen von bis zu 50 % eine besonders gleichheitsgerechte Bewertung voraussetzen würde, was praktisch kaum erreichbar ist. Ein einheitlicher, niedriger Satz soll die Steuer vereinfachen und verfassungsfest machen.
Wie werden Ehegatten und eingetragene Lebenspartner im vereinfachten Modell behandelt?
Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollen als Erwerbs- und Unterhaltsgemeinschaft betrachtet werden. Vermögensübertragungen zwischen ihnen sollen daher keiner Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen. Damit wird die enge wirtschaftliche Verbundenheit innerhalb der Partnerschaft steuerlich anerkannt.
Welche Rolle spielt die Bewertung von Vermögen im vereinfachten Modell?
Das Modell verfolgt das Ziel, Bewertungen weitestgehend durch Ist-Werte zu ersetzen. Maßgeblich sollen liquide Zuflüsse beim Erben oder Beschenkten als konkrete, marktunabhängige Leistungsfähigkeitserhöhung sein. Nicht ertragbringendes Vermögen soll dabei möglichst umfassend erfasst werden, um die Bemessungsgrundlage zu verbreitern und kontrollierbar zu halten.