À compter du 1.1.2025, toutes les participations inférieures à 1 % issues d'un échange de parts ou d'un apport en nature fiscalement privilégiés selon les dispositions de l'UmwStG relèvent en principe du champ d'application du § 17 al. 6 EStG. Cela s'applique indépendamment de la date de l'apport et inclut donc également les parts anciennes issues d'apports (alt-einbringungsgeborene Anteile) constituées avant le 13.12.2006.
Mise à jour: décembre 2024
En savoir plus dans l'article Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
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