Oui, les pourboires versés aux salariés sont intégralement exonérés d'impôt en vertu du § 3 Nr. 51 EStG, à condition qu'ils soient versés volontairement par un tiers, en sus de la rémunération due, à l'occasion d'une prestation de service. Les suppléments de service expressément indiqués sur la carte n'entrent pas dans ce cadre et constituent un salaire imposable.
Mise à jour: mai 2021
En savoir plus dans l'article Trinkgeld-Versteuerung und Aufzeichnungspflichten für Empfänger.
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Von der Satzung bis zur Eintragung sind bei der GmbH-Gründung mehrere Schritte zu beachten. Die Infografik finden Sie im Merkblatt-Verzeichnis unter "GmbH-Gründung". (Quelle: Deubner Verlag)