Non. Selon la jurisprudence du BFH, un taxi n'est pas considéré comme un moyen de transport public ; les trajets entre le domicile et le premier lieu de travail effectués en taxi ne sont donc déductibles qu'à hauteur du forfait kilométrique (0,30 € par kilomètre de distance pour les années litigieuses). La possibilité prévue au § 9 Abs. 2 S. 2 EStG de déduire des frais réels plus élevés ne s'applique pas.
Mise à jour: décembre 2022
En savoir plus dans l'article Taxi ist kein „öffentliches Verkehrsmittel“ im Sinne des EStG.
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