L'employeur peut, pour les articles publicitaires d'une valeur maximale de 10,- EUR, soit les exonérer d'impôt, soit les soumettre à l'imposition régulière sur les salaires, soit appliquer l'imposition forfaitaire selon le § 37b EStG. Selon l'OFD Karlsruhe du 18.12.2015, ce droit d'option peut être exercé séparément pour chaque avantage en nature de faible valeur.
Mise à jour: août 2016
En savoir plus dans l'article Streuwerbeartikel richtig versteuern: Neue Verwaltungsanweisung der OFD Karlsruhe.
Questions liées
Was gilt steuerlich als Streuwerbeartikel?
Als Streuwerbeartikel gelten Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10,- EUR nicht übersteigen. Solche geringwertigen Werbegeschenke müssen nicht in die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG einbezogen werden und bleiben damit grundsätzlich unversteuert.
Wie wirkt sich die 44-EUR-Freigrenze auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer aus?
Sachbezüge an Arbeitnehmer bleiben nur dann steuerfrei, wenn sie insgesamt die monatliche Freigrenze von 44,- EUR nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nicht überschreiten. Wird die Grenze überschritten – etwa durch mehrere Zuwendungen im selben Monat – sind sämtliche Sachzuwendungen regulär lohnzuversteuern.
Dürfen Streuwerbeartikel pauschal versteuert werden, um die 44-EUR-Grenze zu retten?
Ja. Nach BMF-Schreiben vom 19.05.2015 darf der Arbeitgeber einen Streuwerbeartikel auch dann der Pauschalsteuer nach § 37b EStG unterwerfen, wenn dadurch die 44-EUR-Monatsgrenze sonst überschritten würde. So können andere Sachbezüge innerhalb der Freigrenze steuerfrei gewährt werden.
Muss die Entscheidung zur Pauschalversteuerung einheitlich für alle Streuwerbeartikel erfolgen?
Nein. Der Arbeitgeber kann jeden geringwertigen Sachbezug bis 10,- EUR gesondert beurteilen und individuell entscheiden, ob er ihn pauschal versteuert. Eine einheitliche Behandlung aller Streuwerbeartikel ist nicht erforderlich.