Sachbezüge an Arbeitnehmer bleiben nur dann steuerfrei, wenn sie insgesamt die monatliche Freigrenze von 44,- EUR nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nicht überschreiten. Wird die Grenze überschritten – etwa durch mehrere Zuwendungen im selben Monat – sind sämtliche Sachzuwendungen regulär lohnzuversteuern.
Stand: August 2016
Mehr dazu im Beitrag Streuwerbeartikel richtig versteuern: Neue Verwaltungsanweisung der OFD Karlsruhe.
Verwandte Fragen
Was gilt steuerlich als Streuwerbeartikel?
Als Streuwerbeartikel gelten Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10,- EUR nicht übersteigen. Solche geringwertigen Werbegeschenke müssen nicht in die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG einbezogen werden und bleiben damit grundsätzlich unversteuert.
Dürfen Streuwerbeartikel pauschal versteuert werden, um die 44-EUR-Grenze zu retten?
Ja. Nach BMF-Schreiben vom 19.05.2015 darf der Arbeitgeber einen Streuwerbeartikel auch dann der Pauschalsteuer nach § 37b EStG unterwerfen, wenn dadurch die 44-EUR-Monatsgrenze sonst überschritten würde. So können andere Sachbezüge innerhalb der Freigrenze steuerfrei gewährt werden.
Muss die Entscheidung zur Pauschalversteuerung einheitlich für alle Streuwerbeartikel erfolgen?
Nein. Der Arbeitgeber kann jeden geringwertigen Sachbezug bis 10,- EUR gesondert beurteilen und individuell entscheiden, ob er ihn pauschal versteuert. Eine einheitliche Behandlung aller Streuwerbeartikel ist nicht erforderlich.
Welches Wahlrecht hat der Arbeitgeber bei der Besteuerung von Streuwerbeartikeln?
Der Arbeitgeber kann Streuwerbeartikel bis 10,- EUR entweder steuerfrei belassen, regulär lohnversteuern oder pauschal nach § 37b EStG besteuern. Diese Wahlmöglichkeit besteht laut OFD Karlsruhe vom 18.12.2015 für jeden einzelnen geringwertigen Sachbezug gesondert.