Non. Le BFH a jugé dans son arrêt du 16/04/2013 (Az. IX R 5/12) que les frais de défense pénale en cas de condamnation pour une infraction intentionnelle ne sont pas déductibles en tant que charges exceptionnelles au sens du § 33 EStG. La motivation est que la commission d'une infraction intentionnelle ne constitue pas un événement inévitable.
Mise à jour: septembre 2013
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Questions liées
Können Strafverteidigerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden?
Ein Abzug nach § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben) oder § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten) scheidet laut BFH aus, wenn die Kosten nicht eindeutig der betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzuordnen sind. Bei vorsätzlichen Taten fehlt es regelmäßig an diesem klaren Veranlassungszusammenhang.
Worin liegt der Unterschied zur Behandlung zivilrechtlicher Prozesskosten?
Zivilprozesskosten können nach der BFH-Rechtsprechung unter Umständen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Prozess für den Steuerpflichtigen unausweichlich war. Bei Strafverfahren wegen vorsätzlicher Taten fehlt diese Unausweichlichkeit, da der Steuerpflichtige die Ursache durch sein eigenes Verhalten gesetzt hat.
Gilt das Abzugsverbot auch bei fahrlässig begangenen Taten?
Das Urteil des BFH vom 16.04.2013 bezieht sich ausdrücklich auf Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten. Bei fahrlässig begangenen Taten kann im Einzelfall eine andere Beurteilung in Betracht kommen, insbesondere wenn ein beruflicher oder betrieblicher Veranlassungszusammenhang nachweisbar ist.