Question

L'interdiction de déduction s'applique-t-elle également aux infractions commises par négligence ?

L'arrêt du BFH du 16.04.2013 se réfère expressément aux condamnations pour des infractions intentionnelles. Pour des infractions commises par négligence, une appréciation différente peut être envisagée au cas par cas, notamment lorsqu'un lien de causalité professionnel ou opérationnel peut être démontré.

Mise à jour: septembre 2013

En savoir plus dans l'article Strafverteidigerkosten keine außergewöhnliche Belastung.

Questions liées

  • Sind Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

    Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 16.04.2013 (Az. IX R 5/12) entschieden, dass Kosten der Strafverteidigung bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sind. Begründung ist, dass die Begehung einer vorsätzlichen Straftat kein unausweichliches Ereignis darstellt.

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  • Können Strafverteidigerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden?

    Ein Abzug nach § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben) oder § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten) scheidet laut BFH aus, wenn die Kosten nicht eindeutig der betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzuordnen sind. Bei vorsätzlichen Taten fehlt es regelmäßig an diesem klaren Veranlassungszusammenhang.

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  • Worin liegt der Unterschied zur Behandlung zivilrechtlicher Prozesskosten?

    Zivilprozesskosten können nach der BFH-Rechtsprechung unter Umständen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Prozess für den Steuerpflichtigen unausweichlich war. Bei Strafverfahren wegen vorsätzlicher Taten fehlt diese Unausweichlichkeit, da der Steuerpflichtige die Ursache durch sein eigenes Verhalten gesetzt hat.

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