Oui. Le BFH a jugé, par arrêt du 2.12.2021 (VI R 23/19), que les rémunérations d'heures supplémentaires versées rétroactivement de manière groupée au cours d'une même période d'imposition constituent des revenus extraordinaires au sens du § 34 Abs. 1 EStG et sont imposées au taux réduit (règle du cinquième, « Fünftelregelung »). Cela atténue la surcharge fiscale résultant du barème progressif.
Mise à jour: mars 2022
En savoir plus dans l'article Steuermäßigung bei zusammengeballter Überstundenvergütung.
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