Question

Pourquoi les taux horaires fictifs pour des prestations de soins effectuées par soi-même ne sont-ils pas déductibles fiscalement ?

Les charges exceptionnelles au sens du § 33 EStG supposent que les dépenses entraînent une diminution effective du patrimoine. Or, les prestations de soins effectuées par le contribuable lui-même n'engendrent aucune sortie d'argent réelle. Cela correspond également au principe du revenu net subjectif, qui n'exonère de l'impôt que les diminutions patrimoniales effectives.

Mise à jour: mai 2015

En savoir plus dans l'article Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Questions liées

  • Sind selbst erbrachte Pflegeleistungen für Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehbar?

    Nein. Nach dem Urteil des FG Münster vom 15.04.2015 (Az. 11 K 1276/13 E) können selbst erbrachte Pflegeleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden. Der Gesetzeswortlaut erfasst nur tatsächliche Aufwendungen in Form von Geldausgaben oder Sachzuwendungen, nicht jedoch fiktive Werte der eigenen Arbeitsleistung.

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  • Welcher Betrag kann bei selbst geleisteter Pflege eines Angehörigen steuerlich geltend gemacht werden?

    Bei unentgeltlicher häuslicher Pflege eines Angehörigen kann der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Höhe von 924 EUR jährlich geltend gemacht werden. Dieser Betrag erfasst typisierend die üblicherweise mit der Pflege verbundenen Aufwendungen wie Hygieneprodukte und Pflegematerialien.

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  • Erfasst der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG auch den Wert eigener Pflegearbeit?

    Nein. Der Pflegepauschbetrag deckt nur die typischen Sachkosten ab, die mit der Pflege üblicherweise verbunden sind, etwa für Pflegematerialien und Hygieneartikel. Der Wert der eigenen Dienstleistung des Pflegenden wird vom Pauschbetrag nicht abgegolten und ist auch nicht gesondert abzugsfähig.

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  • Ist es steuerlich nachteilig, einen Angehörigen selbst statt durch einen Pflegedienst zu pflegen?

    Steuerlich gesehen kann dies nachteilig sein, da nur tatsächlich gezahlte Kosten an einen Pflegedienst als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig sind. Das FG Münster hat klargestellt, dass dieser Umstand nicht durch fiktive Stundensätze für eigene Pflegeleistungen ausgeglichen werden kann.

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