Question

Quelles sont les conséquences pratiques de cet arrêt pour les bailleurs ?

Les bailleurs ne peuvent plus déduire fiscalement les coûts d'un renouvellement complet de la cuisine équipée l'année du paiement, mais uniquement de manière étalée sur dix ans. Cela détériore considérablement l'effet de liquidité de la modernisation et doit être pris en compte lors de la planification des travaux de rénovation.

Mise à jour: décembre 2016

En savoir plus dans l'article Schlechte Nachricht für Vermieter: Aufwendungen für Rundum-Erneuerung einer Einbauküche sind kein Erhaltungsaufwand- nur über AfA absetzbar.

Questions liées

  • Sind Kosten für die komplette Erneuerung einer Einbauküche im Mietobjekt sofort abziehbar?

    Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 3.8.2016 (IX R IX R 14/15) stellen die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche keinen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar. Sie müssen über die Nutzungsdauer von zehn Jahren im Wege der AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.

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  • Warum gelten Spüle und Herd nicht mehr als unselbständige Gebäudebestandteile?

    Der BFH hat seine Rechtsprechung aufgrund der geänderten Ausstattungspraxis aufgegeben. Spüle und Kochherd sind heute nicht mehr Bestandteile, ohne die ein Wohngebäude 'unfertig' wäre. Sie bilden vielmehr zusammen mit den übrigen Elementen der Einbauküche ein eigenständiges, einheitliches Wirtschaftsgut.

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  • Über welchen Zeitraum ist eine Einbauküche als Wirtschaftsgut abzuschreiben?

    Die Einbauküche ist als einheitliches Wirtschaftsgut über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben. Die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten – inklusive Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte – fließen in die Bemessungsgrundlage der linearen AfA ein.

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  • Können einzelne Elektrogeräte als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgesetzt werden?

    Nach der neuen BFH-Rechtsprechung gilt die Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut, sodass eine isolierte Sofortabschreibung einzelner Geräte über die GWG-Grenze grundsätzlich ausscheidet. Eigenständige, nicht fest verbundene Elektrogeräte können jedoch separat zu beurteilen sein, wenn sie nicht Teil des einheitlichen Wirtschaftsguts Einbauküche sind.

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