Question

Sur quelle durée une cuisine équipée doit-elle être amortie en tant que bien économique ?

La cuisine équipée doit être amortie comme un bien économique unique sur une durée d'utilisation de dix ans. L'ensemble des coûts d'acquisition et de production – y compris évier, cuisinière, meubles encastrés et appareils électroménagers – entre dans la base de calcul de l'amortissement linéaire (AfA).

Mise à jour: décembre 2016

En savoir plus dans l'article Schlechte Nachricht für Vermieter: Aufwendungen für Rundum-Erneuerung einer Einbauküche sind kein Erhaltungsaufwand- nur über AfA absetzbar.

Questions liées

  • Sind Kosten für die komplette Erneuerung einer Einbauküche im Mietobjekt sofort abziehbar?

    Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 3.8.2016 (IX R IX R 14/15) stellen die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche keinen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar. Sie müssen über die Nutzungsdauer von zehn Jahren im Wege der AfA als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.

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  • Warum gelten Spüle und Herd nicht mehr als unselbständige Gebäudebestandteile?

    Der BFH hat seine Rechtsprechung aufgrund der geänderten Ausstattungspraxis aufgegeben. Spüle und Kochherd sind heute nicht mehr Bestandteile, ohne die ein Wohngebäude 'unfertig' wäre. Sie bilden vielmehr zusammen mit den übrigen Elementen der Einbauküche ein eigenständiges, einheitliches Wirtschaftsgut.

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  • Können einzelne Elektrogeräte als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgesetzt werden?

    Nach der neuen BFH-Rechtsprechung gilt die Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut, sodass eine isolierte Sofortabschreibung einzelner Geräte über die GWG-Grenze grundsätzlich ausscheidet. Eigenständige, nicht fest verbundene Elektrogeräte können jedoch separat zu beurteilen sein, wenn sie nicht Teil des einheitlichen Wirtschaftsguts Einbauküche sind.

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  • Welche praktischen Folgen hat das Urteil für Vermieter?

    Vermieter können die Kosten einer Rundum-Erneuerung der Einbauküche nicht mehr im Jahr der Zahlung steuerlich geltend machen, sondern nur verteilt über zehn Jahre. Das verschlechtert die Liquiditätswirkung der Modernisierung erheblich und sollte bei der Planung von Renovierungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

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