Oui, une vente aux enchères forcée est considérée comme une opération de cession privée au sens du § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. La justification réside dans le fait que le propriétaire peut éviter la vente forcée en réglant ses dettes en cours. De cette possibilité est déduite une action volontaire du contribuable.
Mise à jour: mai 2022
En savoir plus dans l'article Privates Veräußerungsgeschäft bei Zwangsversteigerung.
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