Oui, une vente aux enchères forcée peut être exonérée d'impôt si plus de dix ans séparent l'acquisition du bien immobilier et le dépôt de l'offre la plus élevée. Dans ce cas, le délai spéculatif prévu au § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG est expiré et une éventuelle plus-value de cession n'est pas soumise à l'impôt sur le revenu.
Mise à jour: mai 2022
En savoir plus dans l'article Privates Veräußerungsgeschäft bei Zwangsversteigerung.
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