L'exonération fiscale ne s'applique que si la carte SIM mise à disposition par l'employeur est utilisée dans un appareil professionnel. Si la carte SIM est utilisée dans un appareil privé du salarié, l'exonération prévue au § 3 Nr. 45 EStG n'est pas applicable.
Mise à jour: février 2023
En savoir plus dans l'article Private Nutzung eines betrieblichen Smartphones.
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