Selon le § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG, les prestations compensatoires de salaire (Lohnersatzleistungen) sont elles-mêmes exonérées d'impôt, mais elles augmentent le taux d'imposition appliqué aux autres revenus imposables. À cet effet, un revenu imposable fictif incluant les prestations compensatoires est calculé, et le taux d'imposition moyen qui en résulte est appliqué uniquement aux revenus courants. Cela entraîne régulièrement des rappels d'impôt.
Mise à jour: mai 2021
En savoir plus dans l'article Pflicht zur Einkommensteuererklärung 2020 – Kurzarbeitergeld.
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