Les compléments versés par l'employeur au chômage partiel (Kurzarbeitergeld) sont en principe exonérés d'impôt pour la période du 01/03/2020 au 31/12/2021. Toutefois, si la somme du Kurzarbeitergeld et du complément dépasse 80 % du salaire initial, la part excédentaire est imposable rétroactivement. Indépendamment de cela, ces compléments sont soumis à la réserve de progressivité (Progressionsvorbehalt).
Mise à jour: mai 2021
En savoir plus dans l'article Pflicht zur Einkommensteuererklärung 2020 – Kurzarbeitergeld.
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