Les contrats de location ne contenaient aucune clause garantissant une utilisation publicitaire effective du véhicule. Il manquait également des règles précisant si d'autres publicités pour d'autres entreprises pouvaient être apposées ou si une exclusivité était due à l'employeur. L'effet publicitaire passait ainsi au second plan par rapport au statut de salarié.
Mise à jour: février 2020
En savoir plus dans l'article NEUES FG-URTEIL: Entgelt des Arbeitgebers für WERBUNG AUF FAHRZEUGEN = AR-BEITSLOHN!!!.
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