Selon l'arrêt du FG Münster du 03.12.2019 (Az. 1 K 3320/18 L), les paiements de l'employeur pour la pose de supports de plaque d'immatriculation comportant une publicité de l'entreprise sur le véhicule privé du salarié constituent un salaire soumis à l'impôt sur les revenus salariaux. L'élément déclencheur du paiement est le statut de salarié et donc l'activité professionnelle, et non un intérêt publicitaire autonome.
Mise à jour: février 2020
En savoir plus dans l'article NEUES FG-URTEIL: Entgelt des Arbeitgebers für WERBUNG AUF FAHRZEUGEN = AR-BEITSLOHN!!!.
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