Oui, selon l'arrêt du BFH, les indemnités versées aux locataires en contrepartie d'un départ anticipé permettant la réalisation de travaux de rénovation constituent des frais professionnels immédiatement déductibles au titre des revenus locatifs (§ 21 EStG). Elles ne relèvent pas des coûts de production proches de l'acquisition au sens du § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, car elles ne sont qu'indirectement liées aux travaux.
Mise à jour: avril 2023
En savoir plus dans l'article Mieterabfindungen – Sofortaufwand aus V+V.
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