Il n'existe à ce jour ni disposition légale contraignante ni jurisprudence suprême sur ce point. Selon l'interprétation dominante et une décision plus ancienne du BAG, le chômage partiel valablement convenu dans le contrat de travail reste applicable. L'employeur ne doit donc verser que le salaire réduit correspondant à l'allocation de chômage partiel antérieure, et non le salaire intégral d'avant le chômage partiel.
Mise à jour: mars 2021
En savoir plus dans l'article Kündigung während Kurzarbeit<br><small>Welche Auswirkungen hat dies auf die Gehaltszahlung?</small>.
Questions liées
Decken die Pauschbeträge für Sachentnahmen auch Non-Food-Artikel im Lebensmitteleinzelhandel ab?
Nach Auffassung des FG Münster (Urteil v. 29.4.2022, 10 K 1297/20) ist der Pauschbetrag für den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) ausreichend und deckt auch die Entnahme von Non-Food-Artikeln wie Wasch-, Putz-, Hygiene- oder Kosmetikartikeln ab. Eine zusätzliche Hinzuschätzung des Finanzamts für Non-Food-Artikel ist unzulässig. Begründet wird dies damit, dass es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass ein Lebensmitteleinzelhändler auch solche Artikel im Sortiment führt.
Entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
Ja. Das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis weder gekündigt noch durch Aufhebungsvertrag beendet ist. Wird gekündigt, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, und der Arbeitgeber muss den Lohn wieder selbst zahlen.
Welche Bedeutung haben die amtlichen Pauschbeträge für Sachentnahmen?
Die im jährlichen BMF-Schreiben veröffentlichten Pauschbeträge basieren auf Erfahrungswerten und dienen als Hilfestellung zur Schätzung von Warenentnahmen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Sie kommen zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige keine gesonderten Aufzeichnungen über entnommene Waren führt. Sie ersparen Einzelaufzeichnungen, sind aber keine starre Obergrenze.
Was passiert steuerlich, wenn ein Einzelhändler keine Aufzeichnungen über Warenentnahmen führt?
Führt der Unternehmer keine Einzelaufzeichnungen über Sachentnahmen, ist das Finanzamt nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zur Schätzung berechtigt. In der Praxis wird dabei regelmäßig auf die amtlichen Pauschbeträge für Sachentnahmen des jeweiligen Gewerbezweigs zurückgegriffen. Diese Werte können vom Steuerpflichtigen angesetzt und vom Finanzamt grundsätzlich anerkannt werden.