Question

Quand un enseignant universitaire peut-il déduire fiscalement un bureau à domicile ?

Un bureau à domicile est déductible lorsque le poste de travail mis à disposition par l'employeur n'est pas utilisable dans la mesure et de la manière concrètement requises. Cela s'applique notamment lorsque des outils de travail essentiels tels qu'imprimante, scanner ou la littérature spécialisée nécessaire y font défaut. Dans ces cas, les dépenses peuvent être déduites au titre des frais professionnels à hauteur de 1 250 € maximum par an.

Mise à jour: octobre 2016

En savoir plus dans l'article Hochschuldozent kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen (FG Rheinland-Pfalz).

Questions liées

  • Reicht ein Schreibtisch im Dienstzimmer aus, um das Arbeitszimmer abzulehnen?

    Nein, ein bloßer Schreibtisch mit Computer und Telefon in einem Laborraum genügt nicht, um den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers auszuschließen. Entscheidend ist, ob der Arbeitsplatz für alle anfallenden Tätigkeiten tatsächlich geeignet ist. Fehlen wesentliche Ausstattungselemente wie Drucker, Scanner oder Fachliteratur, ist der Dienstraum nicht als 'anderer Arbeitsplatz' im Sinne des Steuerrechts anzusehen.

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  • Welche Höchstgrenze gilt für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers?

    Steht für bestimmte berufliche Tätigkeiten kein geeigneter anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 € jährlich abgesetzt werden. Bildet das Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind die Kosten in voller Höhe abziehbar.

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  • Welche Kriterien prüft das Finanzgericht beim 'anderen Arbeitsplatz'?

    Das Finanzgericht prüft, ob der zur Verfügung stehende Arbeitsplatz in qualitativer Hinsicht für die konkret zu erledigenden Aufgaben geeignet ist. Maßgeblich sind die tatsächliche Ausstattung und die zeitliche Verfügbarkeit. Fehlen wesentliche Arbeitsmittel wie Drucker, Scanner oder die nötige Fachliteratur, ist der Arbeitsplatz nicht ausreichend, und ein häusliches Arbeitszimmer wird steuerlich anerkannt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2016, 1 K 2571/14).

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