Frage

Reicht ein Schreibtisch im Dienstzimmer aus, um das Arbeitszimmer abzulehnen?

Nein, ein bloßer Schreibtisch mit Computer und Telefon in einem Laborraum genügt nicht, um den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers auszuschließen. Entscheidend ist, ob der Arbeitsplatz für alle anfallenden Tätigkeiten tatsächlich geeignet ist. Fehlen wesentliche Ausstattungselemente wie Drucker, Scanner oder Fachliteratur, ist der Dienstraum nicht als 'anderer Arbeitsplatz' im Sinne des Steuerrechts anzusehen.

Stand: Oktober 2016

Mehr dazu im Beitrag Hochschuldozent kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen (FG Rheinland-Pfalz).

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    Ein häusliches Arbeitszimmer ist absetzbar, wenn der vom Arbeitgeber gestellte Arbeitsplatz nicht im konkret erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Weise nutzbar ist. Das gilt etwa, wenn dort wesentliche Arbeitsmittel wie Drucker, Scanner oder die nötige Fachliteratur fehlen. In diesen Fällen können Aufwendungen bis maximal 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten angesetzt werden.

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  • Welche Kriterien prüft das Finanzgericht beim 'anderen Arbeitsplatz'?

    Das Finanzgericht prüft, ob der zur Verfügung stehende Arbeitsplatz in qualitativer Hinsicht für die konkret zu erledigenden Aufgaben geeignet ist. Maßgeblich sind die tatsächliche Ausstattung und die zeitliche Verfügbarkeit. Fehlen wesentliche Arbeitsmittel wie Drucker, Scanner oder die nötige Fachliteratur, ist der Arbeitsplatz nicht ausreichend, und ein häusliches Arbeitszimmer wird steuerlich anerkannt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2016, 1 K 2571/14).

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