Un bien immobilier appartient au patrimoine de la société qui a, en dernier lieu, réalisé un fait générateur au sens du § 1 Abs. 1 GrEStG (par exemple un contrat de vente) portant sur ce bien. Cette imputation reste valable tant que l'acquisition n'a pas été annulée. La définition légale précise ainsi clairement à quelle société un bien immobilier doit être rattaché aux fins des droits de mutation immobilière.
Mise à jour: décembre 2024
En savoir plus dans l'article Grunderwerbsteuer: Wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört.
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