Question

Quelle clause concrète le SG Reutlingen a-t-il reconnue comme suffisante pour établir l'absence de lien de subordination ?

Le tribunal social de Reutlingen (jugement du 28.06.2016, Az. S 8 R 1775/14) a jugé suffisante une clause selon laquelle toute modification du contrat de gérance ainsi que la révocation du gérant requièrent en outre l'accord du gérant-associé concerné. Cette disposition supplémentaire, complétant la majorité simple applicable aux autres décisions, a suffi à écarter la qualification d'emploi salarié.

Mise à jour: janvier 2017

En savoir plus dans l'article Gewusst, wie: Auch Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer können sozialversicherungsfrei gestellt werden.

Questions liées

  • Sind Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig?

    Grundsätzlich ja. Gesellschafter, die zu weniger als 50% an einer GmbH beteiligt sind, gelten als abhängig beschäftigt und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen sind nur möglich, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag verankert sind, die eine ausreichende Weisungsfreiheit sicherstellen.

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  • Wie kann ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei gestellt werden?

    Indem im Gesellschaftsvertrag eine Sonderregelung getroffen wird, die ihm eine ausreichende Weisungsfreiheit verschafft. Üblich ist etwa eine Vereinbarung, wonach Änderungen seines Anstellungsvertrags oder seine Abberufung nur mit seiner eigenen Zustimmung möglich sind. Dadurch kann er Beschlüsse zu seinen Lasten blockieren.

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  • Reicht eine schuldrechtliche Nebenabrede zwischen den Gesellschaftern für die Sozialversicherungsfreiheit aus?

    Nein, die sperrende Regelung muss im Gesellschaftsvertrag selbst getroffen werden. Nur dann entfaltet sie die erforderliche gesellschaftsrechtliche Wirkung, die zur Annahme einer ausreichenden Weisungsfreiheit und damit zur Sozialversicherungsfreiheit des Geschäftsführers führt.

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  • Welche Folgen hat die Einstufung als sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis?

    Für das Beschäftigungsverhältnis fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Der Geschäftsführer muss seine Altersvorsorge und Krankenversicherung selbst organisieren, hat aber im Gegenzug keine Pflichtbeiträge zu entrichten. Wichtig ist eine vorherige Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, um Rechtssicherheit zu erhalten.

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