Question

Le droit aux congés d'un salarié décédé est-il transmissible aux héritiers ?

Oui. Selon l'arrêt de la Cour de justice de l'Union européenne, le droit aux congés ne s'éteint pas au décès du salarié, mais peut être invoqué par les héritiers sous la forme d'une indemnité financière. La CJUE a ainsi écarté la jurisprudence allemande antérieure, selon laquelle tous les droits aux congés disparaissaient avec le décès.

Mise à jour: juillet 2014

En savoir plus dans l'article EuGH: Urlaubsanspruch lässt sich vererben.

Questions liées

  • Müssen Erben den Urlaubsabgeltungsanspruch zuvor durch den Verstorbenen beantragt sehen?

    Nein. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die finanzielle Abgeltung nicht davon abhängt, ob der verstorbene Arbeitnehmer zuvor einen entsprechenden Antrag auf Urlaub oder Abgeltung gestellt hat. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Antragstellung.

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  • Wie war die deutsche Rechtslage zum vererbbaren Urlaubsanspruch vor dem EuGH-Urteil?

    Das Bundesarbeitsgericht hatte noch 2011 entschieden, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers sämtliche Urlaubsansprüche erlöschen, weil der Erholungszweck nicht mehr erfüllt werden könne. Eine Abgeltung an die Erben war danach ausgeschlossen. Diese Sichtweise ist durch das EuGH-Urteil nicht mehr haltbar.

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  • Auf welche Rechtsgrundlage stützt der EuGH die Vererbbarkeit des Urlaubsanspruchs?

    Der EuGH stützt sich auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie, die unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs vorsieht. Nationale Regelungen oder Gepflogenheiten, nach denen der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers ersatzlos untergeht, sind mit dem EU-Recht unvereinbar.

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  • Welche praktische Bedeutung hat das Urteil für Arbeitgeber?

    Arbeitgeber müssen damit rechnen, dass Erben verstorbener Mitarbeiter eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub fordern können. Insbesondere bei langer Krankheit angesammelte Urlaubsansprüche können erhebliche Zahlungsverpflichtungen auslösen, wie im entschiedenen Fall 146 Urlaubstage mit einem geforderten Betrag von 14.600 Euro.

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