Les forfaits publiés chaque année dans la circulaire du BMF reposent sur des valeurs empiriques et servent d'aide à l'estimation des prélèvements de marchandises selon § 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Ils s'appliquent lorsque le contribuable ne tient pas de relevés distincts des marchandises prélevées. Ils dispensent d'une comptabilisation détaillée, sans toutefois constituer un plafond rigide.
Mise à jour: août 2022
En savoir plus dans l'article Erhöhung der Pauschbeträge für Sachentnahmen durch sog. „Non-Food- Artikel“.
Questions liées
Decken die Pauschbeträge für Sachentnahmen auch Non-Food-Artikel im Lebensmitteleinzelhandel ab?
Nach Auffassung des FG Münster (Urteil v. 29.4.2022, 10 K 1297/20) ist der Pauschbetrag für den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) ausreichend und deckt auch die Entnahme von Non-Food-Artikeln wie Wasch-, Putz-, Hygiene- oder Kosmetikartikeln ab. Eine zusätzliche Hinzuschätzung des Finanzamts für Non-Food-Artikel ist unzulässig. Begründet wird dies damit, dass es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass ein Lebensmitteleinzelhändler auch solche Artikel im Sortiment führt.
Entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
Ja. Das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis weder gekündigt noch durch Aufhebungsvertrag beendet ist. Wird gekündigt, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, und der Arbeitgeber muss den Lohn wieder selbst zahlen.
In welcher Höhe muss der Arbeitgeber nach einer Kündigung während Kurzarbeit den Lohn zahlen?
Eine verbindliche gesetzliche oder höchstrichterliche Regelung fehlt bislang. Nach herrschender Auslegung und einer älteren BAG-Entscheidung bleibt die arbeitsvertraglich wirksam vereinbarte Kurzarbeit bestehen, sodass der Arbeitgeber nur den reduzierten Lohn in Höhe des bisherigen Kurzarbeitergeldes schuldet – nicht den vollen Lohn vor Kurzarbeit.
Was passiert steuerlich, wenn ein Einzelhändler keine Aufzeichnungen über Warenentnahmen führt?
Führt der Unternehmer keine Einzelaufzeichnungen über Sachentnahmen, ist das Finanzamt nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zur Schätzung berechtigt. In der Praxis wird dabei regelmäßig auf die amtlichen Pauschbeträge für Sachentnahmen des jeweiligen Gewerbezweigs zurückgegriffen. Diese Werte können vom Steuerpflichtigen angesetzt und vom Finanzamt grundsätzlich anerkannt werden.