Question

Les forfaits pour les prélèvements en nature couvrent-ils également les articles non alimentaires dans le commerce de détail alimentaire ?

Selon le FG Münster (jugement du 29.4.2022, 10 K 1297/20), le forfait applicable à la branche « denrées alimentaires et produits de consommation (commerce de détail) » est suffisant et couvre également le prélèvement d'articles non alimentaires tels que produits d'entretien, de nettoyage, d'hygiène ou de cosmétique. Une estimation supplémentaire de l'administration fiscale pour les articles non alimentaires est inadmissible. La motivation repose sur le fait qu'il correspond à l'expérience générale de la vie qu'un détaillant alimentaire propose également de tels articles dans son assortiment.

Mise à jour: août 2022

En savoir plus dans l'article Erhöhung der Pauschbeträge für Sachentnahmen durch sog. „Non-Food- Artikel“.

Questions liées

  • Entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

    Ja. Das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis weder gekündigt noch durch Aufhebungsvertrag beendet ist. Wird gekündigt, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, und der Arbeitgeber muss den Lohn wieder selbst zahlen.

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  • In welcher Höhe muss der Arbeitgeber nach einer Kündigung während Kurzarbeit den Lohn zahlen?

    Eine verbindliche gesetzliche oder höchstrichterliche Regelung fehlt bislang. Nach herrschender Auslegung und einer älteren BAG-Entscheidung bleibt die arbeitsvertraglich wirksam vereinbarte Kurzarbeit bestehen, sodass der Arbeitgeber nur den reduzierten Lohn in Höhe des bisherigen Kurzarbeitergeldes schuldet – nicht den vollen Lohn vor Kurzarbeit.

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  • Welche Bedeutung haben die amtlichen Pauschbeträge für Sachentnahmen?

    Die im jährlichen BMF-Schreiben veröffentlichten Pauschbeträge basieren auf Erfahrungswerten und dienen als Hilfestellung zur Schätzung von Warenentnahmen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Sie kommen zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige keine gesonderten Aufzeichnungen über entnommene Waren führt. Sie ersparen Einzelaufzeichnungen, sind aber keine starre Obergrenze.

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  • Was passiert steuerlich, wenn ein Einzelhändler keine Aufzeichnungen über Warenentnahmen führt?

    Führt der Unternehmer keine Einzelaufzeichnungen über Sachentnahmen, ist das Finanzamt nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zur Schätzung berechtigt. In der Praxis wird dabei regelmäßig auf die amtlichen Pauschbeträge für Sachentnahmen des jeweiligen Gewerbezweigs zurückgegriffen. Diese Werte können vom Steuerpflichtigen angesetzt und vom Finanzamt grundsätzlich anerkannt werden.

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