Question

Que doivent faire les héritiers pour préserver le droit à l'indemnisation des congés non pris ?

Les héritiers doivent demander à l'ancien employeur du défunt le solde des congés restants et réclamer par écrit leur compensation financière. Si l'employeur refuse le paiement en invoquant le droit national, il est possible de poursuivre la démarche en se fondant sur la jurisprudence de la CJUE et sur le droit de l'Union.

Mise à jour: novembre 2018

En savoir plus dans l'article Erben aufgepasst: Es besteht grundsätzlich Anspruch der Erben auf bezahlten Jahresurlaub verstorbener Arbeitnehmer.

Questions liées

  • Ab wann greift die Dokumentationspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach der EU-Melderichtlinie?

    Die EU-Melderichtlinie verlangt bereits seit dem 25.6.2018 gewisse Dokumentationsobliegenheiten, obwohl die eigentliche Berichtspflicht erst zum 31.8.2020 erfüllt werden muss. Damit besteht ein sogenannter Vorwirkungszeitraum, in dem Steuerpflichtige und Intermediäre relevante Gestaltungen prüfen und dokumentieren müssen, obwohl die nationalen Umsetzungsgesetze noch nicht vollständig verabschiedet sind.

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  • Bis wann muss die Einkommensteuererklärung für 2018 abgegeben werden?

    Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 muss grundsätzlich bis zum 31.07.2019 beim Finanzamt eingereicht werden. Damit gilt ab dem Veranlagungsjahr 2018 eine um zwei Monate verlängerte Abgabefrist gegenüber dem früheren Stichtag 31.05. des Folgejahres.

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  • Fallen Kosten für Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung unter die 1.000-Euro-Grenze?

    Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 04.04.2019 (VI R 18/17) zählen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat einschließlich der AfA nicht zu den Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Sie sind als sonstige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, soweit sie notwendig sind.

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  • Ist Fahrschulunterricht für die Führerscheinklassen B und C1 umsatzsteuerpflichtig?

    Ja, Fahrschulunterricht zum Erwerb der Führerscheinklassen B und C1 unterliegt der Umsatzsteuer. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23.5.2019 (V R 7/19) unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 14.3.2019 (C-449/17) bestätigt. Fahrschulen müssen die gesetzliche Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und abführen.

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