À compter de la période d'imposition 2025, les prestations versées par des institutions étrangères de retraite professionnelle sont considérées comme d'autres revenus au sens du § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG et sont intégralement imposables. Cela s'applique également lorsque les cotisations sous-jacentes ont été exonérées d'impôt ou fiscalement avantagées à l'étranger.
Mise à jour: décembre 2024
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