Question

Comment les chiffres d'affaires issus des services de livraison et de la vente à emporter sont-ils pris en compte dans l'aide de novembre ?

Les chiffres d'affaires de novembre ne sont pas imputés jusqu'à 25 % du chiffre d'affaires de référence ; au-delà, une imputation est appliquée afin d'éviter une surcompensation supérieure à 100 %. Pour les restaurants, le remboursement est plafonné à 75 % des chiffres d'affaires soumis au taux de TVA normal de la période de référence 2019, afin d'exclure les ventes à emporter au taux réduit. En contrepartie, les chiffres d'affaires de la vente à emporter réalisés pendant la fermeture ne sont pas imputés.

Mise à jour: novembre 2020

En savoir plus dans l'article <small>Corona-Krise: </small><br/>Corona-Hilfen aktuell – unsere Zusammenfassung.

Questions liées

  • Bis wann muss die Corona-Soforthilfe in NRW abgerechnet werden?

    Die Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020 soll regulär im Frühjahr 2021 erfolgen. Für eine eventuelle Rückzahlung zu viel erhaltener Mittel besteht Zeit bis zum Herbst 2021. Die ursprünglich gesetzte Rückmeldefrist zum 30. November 2020 wurde verschoben.

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  • Bis zu welcher Höhe ist die Corona-Sonderzahlung an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei?

    Nach § 3 Nr. 11a EStG können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Corona-Sonderzahlung bis maximal 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Darüber hinausgehende Beträge sind als regulärer Arbeitslohn zu versteuern. Die Zahlung kann wahlweise als Geldleistung oder Sachbezug erfolgen.

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  • Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung der Arbeit fernbleiben?

    Nein. Arbeitnehmer dürfen ihrer Beschäftigung nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Bloße Angst vor einer möglichen Ansteckung am Arbeitsplatz reicht nicht aus. Unentschuldigtes Fernbleiben kann arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.

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  • Können Personalkosten bei der Abrechnung der Corona-Soforthilfe abgesetzt werden?

    Ja, Personalkosten können nachträglich von den Einnahmen abgesetzt werden, sofern sie zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und nicht durch andere Leistungen wie Kurzarbeitergeld gedeckt wurden. Diese Anpassung wurde vorgenommen, weil viele Betriebe nach den Lockerungen im Mai und Juni 2020 wieder öffneten und sonst rechnerische Liquiditätsüberschüsse entstanden wären.

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