Les avis d'imposition émis en vertu du § 164 ou du § 165 AO ne deviennent pas automatiquement définitifs, même si le BVerfG déclare le droit en vigueur conforme à la Constitution. Ils peuvent en principe encore être modifiés, mais uniquement en faveur du contribuable, car les durcissements rétroactifs sont inadmissibles pour des raisons de protection de la confiance légitime. Il est donc recommandé de déposer auprès de l'administration fiscale une demande de déclaration de caractère définitif.
Mise à jour: août 2014
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Questions liées
Warum prüft das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen?
Der Bundesfinanzhof hält die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig und hat das BVerfG mit Beschluss vom 27.09.2012 (Az. II R 9/11) zur Entscheidung angerufen. Zweifel bestehen vor allem an der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, da es vergleichbare Verschonungen für Privatvermögen nicht gibt. Bis zur Entscheidung setzt die Finanzverwaltung die Erbschaftsteuer für Stichtage ab 01.01.2009 nur vorläufig fest.
Was passiert mit bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheiden, wenn das BVerfG die Begünstigungen kippt?
Bestandskräftige und nicht mehr änderbare Steuerbescheide bleiben unverändert bestehen, auch wenn das Gericht das geltende Recht für verfassungswidrig erklärt. Die ursprünglich gewährten Verschonungen für Betriebsvermögen werden in diesen Fällen nicht zurückgenommen. Aus diesem Grund besteht für bereits abgeschlossene Übertragungen kein Risiko nachträglicher Nachteile.
Was gilt für noch nicht veranlagte Erbschaftsteuerfälle nach dem Urteil?
Erklärt das BVerfG das geltende Recht für verfassungsgemäß, erfolgt die Veranlagung mit den bisherigen Verschonungsregeln. Bei einer Nichtigerklärung dürfte das Finanzamt diese Fälle nicht mehr veranlagen, sodass keine Erbschaftsteuer festgesetzt werden könnte. Wahrscheinlicher ist jedoch eine Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung, sodass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar bleibt.
Sollte Betriebsvermögen noch vor dem BVerfG-Urteil übertragen werden?
Wer eine Übertragung von Betriebsvermögen plant, sollte diese möglichst noch vor dem Urteil vornehmen, um die aktuellen Verschonungsregeln zu nutzen. Rückwirkende Verschlechterungen für zwischenzeitliche Übertragungen sind verfassungsrechtlich nicht zulässig. Nachteile drohen nur in dem unwahrscheinlichen Fall, dass das Gericht einzelne Verschonungsregeln punktuell für nichtig erklärt.