Question

Quelle question juridique le IVe sénat du BFH a-t-il soumise au Grand Sénat ?

Le IVe sénat a soumis la question de savoir si la réduction étendue pour les biens immobiliers (erweiterte Grundstückskürzung) doit également être refusée à une société de gestion immobilière, qualifiée de commerciale uniquement en raison de sa forme juridique, lorsqu'elle détient une participation dans une société de personnes purement patrimoniale et non réputée commerciale. Le litige porte notamment sur le point de savoir si les biens immobiliers détenus via la société sous-jacente sont considérés comme des « biens immobiliers propres » de la société mère.

Mise à jour: novembre 2016

En savoir plus dans l'article BFH: Vorlage an den Großen Senat wegen Entscheidung zur erweiterten Grundstückskürzung hat große Bedeutung.

Questions liées

  • Was ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG?

    Die erweiterte Grundstückskürzung ist eine gewerbesteuerliche Begünstigung für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallende Gewerbeertrag wird vollständig gekürzt, sodass im Ergebnis keine Gewerbesteuer auf diese Einkünfte anfällt. Sie ist insbesondere für rein vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften relevant, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen.

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  • Wie ist der Begriff „eigener Grundbesitz“ bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auszulegen

    Nach Auffassung des IV. Senats ist der Begriff steuerrechtlich auszulegen. Das zivilrechtliche Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird den Gesellschaftern steuerlich anteilig zugerechnet, sodass das Grundstück anteilig als eigener Grundbesitz der beteiligten Gesellschaft gilt. Der I. Senat des BFH (Urteil vom 19.10.2010, I R 67/09) vertritt dagegen eine rein zivilrechtliche Sichtweise und ordnet den Grundbesitz allein der Personengesellschaft zu.

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  • Welche praktische Bedeutung hat die Entscheidung für Immobilien-Strukturen?

    Bei großen Immobilienvermögen besteht häufig das Interesse, einzelne Objekte in vermögensverwaltende Untergesellschaften (z. B. GbR) auszugliedern. Die Entscheidung des Großen Senats klärt, ob solche Strukturen die erweiterte Grundstückskürzung der Obergesellschaft gefährden. Fällt sie negativ aus, droht die volle Gewerbesteuerpflicht auf die Immobilieneinkünfte der Holdingstruktur.

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  • Welcher Sachverhalt lag dem BFH-Beschluss vom 21.07.2016 (IV R 26/14) zugrunde?

    Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG war an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die eine Immobilie hielt. Die KG beanspruchte die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Das Finanzamt versagte die Kürzung mit der Begründung, die Beteiligung an einer Personengesellschaft sei nicht mit eigenem Grundbesitz gleichzusetzen.

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