Une réintégration au sens du § 8 Nr. 1 lit. e GewStG n'a lieu que si le stand d'exposition serait fictivement rattaché à l'actif immobilisé de l'entreprise. Le critère déterminant est de savoir si le stand serait destiné à servir durablement à l'exploitation (§ 247 Abs. 2 HGB). Si le stand n'est loué qu'occasionnellement et que la participation au salon n'est pas indispensable à la distribution, aucune réintégration n'est requise.
Mise à jour: juillet 2022
En savoir plus dans l'article Aufwendungen für Messestandflächen – Gewerbesteuer.
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