Les compléments alimentaires au sens du § 1 NemV sont considérés comme des denrées alimentaires et relèvent de l'interdiction de déduction applicable aux régimes alimentaires. Les médicaments au sens du § 2 AMG peuvent en revanche être déduits fiscalement au titre des frais de maladie. La qualification du produit est donc déterminante pour son traitement fiscal.
Mise à jour: août 2015
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Questions liées
Sind ärztlich verordnete Arzneimittel bei einer Diät als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Ja. Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG sind als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, auch wenn sie im Rahmen einer Diät eingenommen werden. Das Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG erfasst nur Diätlebensmittel, nicht aber Arzneimittel.
Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug von Arzneimittelkosten als außergewöhnliche Belastung erfüllt sein?
Die Einnahme der Medikamente muss krankheitsbedingt sein und durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden. Nur dann sind die Kosten als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
Was hat der BFH im Urteil vom 14.04.2015 zu Vitaminen und Mikronährstoffen entschieden?
Der BFH (Az. VI R) hat klargestellt, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Vitamine und Mikronährstoffe nicht automatisch unter das Diät-Abzugsverbot fallen. Das Finanzgericht muss prüfen, ob die Präparate als Arzneimittel oder als Nahrungsergänzungsmittel einzuordnen sind. Nur Diätlebensmittel sind vom Abzug ausgeschlossen.
Greift das Abzugsverbot für Diätverpflegung auch bei chronischen Stoffwechselerkrankungen?
Für reine Diätlebensmittel gilt das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG unabhängig von der Erkrankung. Ärztlich verordnete Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Erkrankung sind hiervon jedoch ausgenommen und bleiben als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.