Für reine Diätlebensmittel gilt das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG unabhängig von der Erkrankung. Ärztlich verordnete Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Erkrankung sind hiervon jedoch ausgenommen und bleiben als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Stand: August 2015
Mehr dazu im Beitrag Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung.
Verwandte Fragen
Sind ärztlich verordnete Arzneimittel bei einer Diät als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Ja. Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG sind als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, auch wenn sie im Rahmen einer Diät eingenommen werden. Das Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG erfasst nur Diätlebensmittel, nicht aber Arzneimittel.
Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug von Arzneimittelkosten als außergewöhnliche Belastung erfüllt sein?
Die Einnahme der Medikamente muss krankheitsbedingt sein und durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden. Nur dann sind die Kosten als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
Worin liegt der steuerliche Unterschied zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln?
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 NemV gelten als Lebensmittel und fallen unter das Abzugsverbot für Diätverpflegung. Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG hingegen können als Krankheitskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Einordnung des Präparats ist daher entscheidend für die steuerliche Behandlung.
Was hat der BFH im Urteil vom 14.04.2015 zu Vitaminen und Mikronährstoffen entschieden?
Der BFH (Az. VI R) hat klargestellt, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Vitamine und Mikronährstoffe nicht automatisch unter das Diät-Abzugsverbot fallen. Das Finanzgericht muss prüfen, ob die Präparate als Arzneimittel oder als Nahrungsergänzungsmittel einzuordnen sind. Nur Diätlebensmittel sind vom Abzug ausgeschlossen.