Question

Qu'a décidé le BFH dans l'arrêt du 14/04/2015 concernant les vitamines et les micronutriments ?

Le BFH (Az. VI R) a précisé que les dépenses pour des vitamines et micronutriments prescrits par un médecin ne relèvent pas automatiquement de l'interdiction de déduction des régimes alimentaires. Le tribunal financier doit vérifier si les préparations sont à classer comme médicaments ou comme compléments alimentaires. Seuls les aliments diététiques sont exclus de la déduction.

Mise à jour: août 2015

En savoir plus dans l'article Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung.

Questions liées

  • Sind ärztlich verordnete Arzneimittel bei einer Diät als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

    Ja. Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG sind als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, auch wenn sie im Rahmen einer Diät eingenommen werden. Das Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG erfasst nur Diätlebensmittel, nicht aber Arzneimittel.

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  • Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug von Arzneimittelkosten als außergewöhnliche Belastung erfüllt sein?

    Die Einnahme der Medikamente muss krankheitsbedingt sein und durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden. Nur dann sind die Kosten als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

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  • Worin liegt der steuerliche Unterschied zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln?

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 NemV gelten als Lebensmittel und fallen unter das Abzugsverbot für Diätverpflegung. Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG hingegen können als Krankheitskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Einordnung des Präparats ist daher entscheidend für die steuerliche Behandlung.

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  • Greift das Abzugsverbot für Diätverpflegung auch bei chronischen Stoffwechselerkrankungen?

    Für reine Diätlebensmittel gilt das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG unabhängig von der Erkrankung. Ärztlich verordnete Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Erkrankung sind hiervon jedoch ausgenommen und bleiben als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

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