Question

Les médicaments prescrits par un médecin dans le cadre d'un régime sont-ils déductibles au titre des charges exceptionnelles ?

Oui. Les dépenses pour des médicaments prescrits médicalement au sens du § 2 AMG sont déductibles en tant que frais de maladie selon le § 33 Abs. 1 EStG, même s'ils sont pris dans le cadre d'un régime. L'interdiction de déduction pour l'alimentation diététique prévue au § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ne concerne que les aliments diététiques, et non les médicaments.

Mise à jour: août 2015

En savoir plus dans l'article Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung.

Questions liées

  • Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug von Arzneimittelkosten als außergewöhnliche Belastung erfüllt sein?

    Die Einnahme der Medikamente muss krankheitsbedingt sein und durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden. Nur dann sind die Kosten als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

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  • Worin liegt der steuerliche Unterschied zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln?

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 NemV gelten als Lebensmittel und fallen unter das Abzugsverbot für Diätverpflegung. Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG hingegen können als Krankheitskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Einordnung des Präparats ist daher entscheidend für die steuerliche Behandlung.

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  • Was hat der BFH im Urteil vom 14.04.2015 zu Vitaminen und Mikronährstoffen entschieden?

    Der BFH (Az. VI R) hat klargestellt, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Vitamine und Mikronährstoffe nicht automatisch unter das Diät-Abzugsverbot fallen. Das Finanzgericht muss prüfen, ob die Präparate als Arzneimittel oder als Nahrungsergänzungsmittel einzuordnen sind. Nur Diätlebensmittel sind vom Abzug ausgeschlossen.

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  • Greift das Abzugsverbot für Diätverpflegung auch bei chronischen Stoffwechselerkrankungen?

    Für reine Diätlebensmittel gilt das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG unabhängig von der Erkrankung. Ärztlich verordnete Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Erkrankung sind hiervon jedoch ausgenommen und bleiben als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

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