Depuis 2004, les frais de réception ne sont déductibles qu'à hauteur de 70 % en tant que charges d'exploitation. Les 30 % restants sont considérés, sur le plan de l'impôt sur le revenu, comme des charges d'exploitation non déductibles. Avant 2004, la part déductible s'élevait à 80 %.
Mise à jour: mars 2014
En savoir plus dans l'article Aufgepasst: Richter in Karlsruhe überprüfen, ob Bewirtungskostenkürzung verfassungskonform ist.
Questions liées
Kann die Vorsteuer aus Bewirtungsrechnungen voll abgezogen werden?
Ja, umsatzsteuerlich ist die Vorsteuer aus Bewirtungsaufwendungen zu 100% abziehbar, obwohl ertragsteuerlich nur 70% der Kosten als Betriebsausgabe anerkannt werden. Die Kürzung betrifft also ausschließlich die Ertragsteuer.
Ist die 30%-Kürzung der Bewirtungskosten verfassungskonform?
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.04.2013 (AZ 10 K 2983/11) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kürzung geäußert, insbesondere wegen der Absenkung von 80% auf 70% im Jahr 2004. Die Frage wurde dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (AZ 2 BvL 4/13).
Wie sollten Steuerpflichtige auf das anhängige Verfahren zur Bewirtungskostenkürzung reagieren?
Gegen alle seit 2004 noch offenen Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden. Dabei ist auf das Aktenzeichen 2 BvL 4/13 zu verweisen, um vom Ausgang des Musterverfahrens profitieren zu können.