Question

La réduction de 30 % des frais de représentation est-elle conforme à la Constitution ?

Le tribunal des finances du Bade-Wurtemberg a, dans son jugement du 26.04.2013 (Az. 10 K 2983/11), exprimé des doutes quant à la constitutionnalité de cette réduction, notamment en raison de la baisse de 80 % à 70 % intervenue en 2004. La question a été soumise à la Cour constitutionnelle fédérale pour décision (Az. 2 BvL 4/13).

Mise à jour: mars 2014

En savoir plus dans l'article Aufgepasst: Richter in Karlsruhe überprüfen, ob Bewirtungskostenkürzung verfassungskonform ist.

Questions liées

  • Wie hoch ist der ertragsteuerliche Abzug von Bewirtungskosten?

    Seit 2004 sind Bewirtungskosten nur noch zu 70% als Betriebsausgaben abziehbar. Die übrigen 30% gelten ertragsteuerlich als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Vor 2004 lag der abziehbare Anteil bei 80%.

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  • Kann die Vorsteuer aus Bewirtungsrechnungen voll abgezogen werden?

    Ja, umsatzsteuerlich ist die Vorsteuer aus Bewirtungsaufwendungen zu 100% abziehbar, obwohl ertragsteuerlich nur 70% der Kosten als Betriebsausgabe anerkannt werden. Die Kürzung betrifft also ausschließlich die Ertragsteuer.

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  • Wie sollten Steuerpflichtige auf das anhängige Verfahren zur Bewirtungskostenkürzung reagieren?

    Gegen alle seit 2004 noch offenen Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden. Dabei ist auf das Aktenzeichen 2 BvL 4/13 zu verweisen, um vom Ausgang des Musterverfahrens profitieren zu können.

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