Pregunta

¿Qué nueva regulación sobre el patrimonio administrativo (Verwaltungsvermögen) estaba prevista en la JStG 2013?

Según el proyectado § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG-E, los medios de pago, depósitos a la vista, saldos bancarios y otros créditos debían considerarse patrimonio administrativo perjudicial en la medida en que superaran el 10 % del valor de la empresa. Los créditos derivados de la actividad operativa propia de la empresa quedaban excluidos. De este modo, la transmisión libre de impuestos de meras Cash-GmbHs habría quedado prácticamente excluida.

Actualizado: noviembre de 2012

Más sobre el tema en el artículo Vielleicht die letzte Chance: Barvermögen als Betriebsvermögen steuerfrei auf die nächste Generation übertragen..

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  • Was ist eine Cash-GmbH im Kontext der vorweggenommenen Erbfolge?

    Als Cash-GmbH bezeichnet man eine GmbH, deren Vermögen ausschließlich oder überwiegend aus Barvermögen, Sichteinlagen und Bankguthaben besteht. Sie wurde genutzt, um Barvermögen schenkungsteuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen, weil Barvermögen bisher nicht zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG zählte. So konnte die Verschonungsregelung für Betriebsvermögen genutzt und die Schenkungsteuerbelastung auf null reduziert werden.

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  • Wie unterscheidet sich die Schenkungsteuer bei Barvermögen im Privat- und im Betriebsvermögen?

    Bei einer Schenkung von Barvermögen aus dem Privatvermögen fällt grundsätzlich die volle Schenkungsteuer an; lediglich der persönliche Freibetrag mindert die Bemessungsgrundlage. Wird Barvermögen dagegen in einer GmbH gehalten und werden die GmbH-Anteile verschenkt, kann durch die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen eine Steuerbelastung von null erreicht werden. Diese Ungleichbehandlung war Anlass für die geplante Gesetzesänderung.

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  • Welche verfassungsrechtlichen Bedenken hat der BFH zu §§ 13a, 13b ErbStG geäußert?

    Der BFH hat im Beiladungsbeschluss vom 5.10.2011 (II R 9/11) verfassungsrechtliche Zweifel an der derzeitigen Verschonung von Betriebsvermögen geäußert und dabei auf in der Praxis genutzte Gestaltungen wie die Cash-GmbH hingewiesen. Diese Bedenken waren ein wesentlicher Anstoß für die geplante Neufassung der Verschonungsregelungen im ErbStG.

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  • Gilt die Cash-GmbH-Gestaltung nach aktuellem Stand noch?

    Der Gesetzentwurf zur Einschränkung der Cash-GmbH wurde zunächst zurückgezogen, sodass das bisherige Recht unverändert weitergilt. Eine Neuregelung über das Jahressteuergesetz 2013 ist möglich, aber noch offen. Wer eine vorweggenommene Erbfolge plant, sollte die weitere Entwicklung eng beobachten, da bestehende Gestaltungsspielräume kurzfristig entfallen können.

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