Hasta ahora, en casos de evasión fiscal simple, el contribuyente solo debía rectificar 5 años; únicamente en casos especialmente graves a partir de 50.000 euros se aplicaban 10 años. Conforme a la nueva regulación prevista, la obligación de rectificación se amplía de forma uniforme a 10 años en todos los casos. Por tanto, el contribuyente deberá declarar y pagar los impuestos correspondientes a los últimos 10 años.
Actualizado: julio de 2014
Más sobre el tema en el artículo Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige voraussichtlich im Januar 2015..
Preguntas relacionadas
Wie hoch ist der Strafzuschlag bei der Selbstanzeige nach der Neuregelung?
Bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro entfällt der Strafzuschlag. Darüber gilt eine Staffelung: 10 Prozent bei 25.000 bis 100.000 Euro, 15 Prozent bei über 100.000 bis 1 Million Euro und 20 Prozent ab 1 Million Euro. Bisher fiel erst ab 50.000 Euro ein einheitlicher Zuschlag von 5 Prozent an, jeweils zusätzlich zur Verzinsung von 6 Prozent pro Jahr.
Welche Ausschlussgründe sperren eine strafbefreiende Selbstanzeige?
Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt wurde, ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist oder die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste. Neu soll klargestellt werden, dass auch die Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau eine solche Sperrwirkung auslöst.
Was ist bei ausländischen Kapitalerträgen im Zusammenhang mit der Selbstanzeige geplant?
Die Finanzministerkonferenz hat angeregt, eine europarechtskonforme, zeitlich befristete steuerliche Anlaufhemmung für ausländische Kapitalerträge einzuführen. Damit würden Steuern auf nicht erklärte ausländische Einkünfte zunächst nicht verjähren. Die konkrete Umsetzung soll erst im Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die strafbefreiende Selbstanzeige?
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in § 371 Abgabenordnung (AO) geregelt. Sie ist eine im deutschen Recht einmalige Möglichkeit, trotz einer bereits vollendeten Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung ist die vollständige Nacherklärung der hinterzogenen Steuern und die Zahlung der nachzuentrichtenden Beträge inklusive Zinsen und gegebenenfalls Strafzuschlägen.