Hasta un importe defraudado de 25.000 euros no se aplica recargo penal. Por encima rige una escala: 10 por ciento entre 25.000 y 100.000 euros, 15 por ciento entre más de 100.000 euros y 1 millón de euros, y 20 por ciento a partir de 1 millón de euros. Hasta ahora solo se aplicaba, a partir de 50.000 euros, un recargo uniforme del 5 por ciento, en cada caso adicional a los intereses del 6 por ciento anual.
Actualizado: julio de 2014
Más sobre el tema en el artículo Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige voraussichtlich im Januar 2015..
Preguntas relacionadas
Wie lange ist der Berichtigungszeitraum bei der Selbstanzeige nach der geplanten Verschärfung?
Bisher musste der Steuerpflichtige bei einer einfachen Steuerhinterziehung nur 5 Jahre nacherklären; nur bei besonders schweren Fällen ab 50.000 Euro galten 10 Jahre. Nach der geplanten Neuregelung wird die Berichtigungspflicht in allen Fällen einheitlich auf 10 Jahre ausgedehnt. Der Steuerpflichtige muss somit für die vergangenen 10 Jahre die Steuern nacherklären und nachzahlen.
Welche Ausschlussgründe sperren eine strafbefreiende Selbstanzeige?
Eine Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt wurde, ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist oder die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste. Neu soll klargestellt werden, dass auch die Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau eine solche Sperrwirkung auslöst.
Was ist bei ausländischen Kapitalerträgen im Zusammenhang mit der Selbstanzeige geplant?
Die Finanzministerkonferenz hat angeregt, eine europarechtskonforme, zeitlich befristete steuerliche Anlaufhemmung für ausländische Kapitalerträge einzuführen. Damit würden Steuern auf nicht erklärte ausländische Einkünfte zunächst nicht verjähren. Die konkrete Umsetzung soll erst im Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die strafbefreiende Selbstanzeige?
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in § 371 Abgabenordnung (AO) geregelt. Sie ist eine im deutschen Recht einmalige Möglichkeit, trotz einer bereits vollendeten Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung ist die vollständige Nacherklärung der hinterzogenen Steuern und die Zahlung der nachzuentrichtenden Beträge inklusive Zinsen und gegebenenfalls Strafzuschlägen.